Verbandspolitik NPV Satzungsreform

MV 2012

Wenige gute und viele weniger gute Ideen

Ein vom NPV-Vorstand vorgelegter Antrag auf Satzungsänderung » würde – sofern die Mitgliederversammlung zustimmt – die Strukturen im NPV grundlegend ändern.
Was ist geplant?

Verkleinerung des Vorstands

Vorstands-
ämter
geschäfts-
führend
weitere
Mitglieder
gesamt
NPV 3 4 7
geplant 4 2 6
Hessen 7 0 7
BaWü 5 ca. 15 ca. 20
NRW 4 4 8
Saar 11 0 11
DPV 3 5 8
Vorstandsgrößen im Vergleich

Bislang siebenköpfig soll der NPV-Vorstand künftig nur noch aus sechs Personen bestehen. Das überrascht. Da künftig eher mehr als weniger Arbeit zu leisten sein wird, erscheint dieser Schritt wenig folgerichtig. Eine Vergrößerung des Vorstands böte hingegen die Chance, die Hemm­­schwelle für eine Kandidatur zu senken, weil kleinteiligere, sauber abgegrenzte Arbeitsfelder angeboten werden könnten. Eine Verkleinerung des Vorstands würde wohl eher die Gefahr erhöhen, dass Vorstandsmitglieder wegen Überlastung vorzeitig die Brocken hinwerfen.

Ligawart verzichtbar?

Wegfallen würde ausgerechnet der Ligawart, also derjenige, der den nach Zahl der Aktiven wichtigsten Teil des NPV-Wettkampfbetriebs betreut. Dass nach den Rücktritten von Jürgen Oppermann (2010) und Carsten Fitschen (2011) alle Liga-Resultate und -Tabellen nur mit mehrwöchiger Verspätung veröffentlicht werden konnten, spricht nicht gerade dafür, das Amt des Ligawarts nun ganz abzuschaffen. Laut Antragsbegründung soll das Manko durch Ligastaffelbetreuer behoben werden. Ohne die wird es - angesichts von deutlich mehr als 100 Teams, die Liga spielen - sowieso nicht gehen. Aber wer beruft, wer betreut, wer koordiniert und wer kontrolliert diese Liga-Helfer? - Eine Aufgabe, die ein künftiger Vizepräsident Sport nebenbei erledigen kann?

Klare Zuständigkeiten

Der geschäftsführende Vorstand soll künftig aus vier Personen bestehen (bislang drei). Neben dem Präsidenten wären dies ein Vizepräsident Finanzen (bisher Schatzmeister), ein Vizepräsident Sport und ein Vizepräsident Inneres, der für Verbandsverwaltung und Öffentlichkeitsarbeit zuständig sein soll. Eine solche Klarstellung der Aufgabenbereiche erscheint sinnvoll. Allerdings wäre es wohl noch klüger, Verbandsverwaltung (= Inneres) und Öffentlichkeitsarbeit auf zwei Schultern zu verteilen.

Keine Vorkehrungen für den Fall der Fälle

Anders als DPV-Satzung und die Satzungen der meisten anderen Landesverbände verliert die NPV-Satzung  kein Wort darüber, wie bei Rücktritten von einzelnen Vorstandsmitgliedern oder des gesamten Vorstands zu verfahren ist.  Der LV BaWü hat hierfür - nach lähmenden Erfahrungen -  eine vorbildliche Regelung getroffen: Danach kann der dezimierte Vorstand binnen 90 Tagen ein Ersatzmitglied berufen. Gelingt dies nicht, muss nach Fristablauf umgehend zu einer außerordentlichen Wahlversammlung eingeladen werden. Bei Rücktritt des gesamten geschäftsführenden Vorstands muss laut BaWü-Satzung der Chef des Schiedsgerichts die Mitgliederversammlung einberufen. So bleibt die Handlungsfähigkeit des Verbands auf jeden Fall gewahrt.

Neues Organ wählt den Vorstand im Herbst

Juristisch kommentiert

Wenn der Vorstand mit dem Verbandstag eine zweite Mitgliederversammlung einführen will, dann sollte er das auch so nennen. Ansonsten kreiert er ein neues Organ des Vereins, welches nirgendwo beschrieben ist, dessen Zusam­mensetzung völlig offen ist und das zudem die Rechte und Kompetenzen der Mitglieder­versammlung gravierend beschneidet. In der vorliegenden Form geht das auf keinen Fall. (Ernst Buckschat, Hannover)

Nicht mehr die Mitgliederversammlung (MV), sondern ein neu geschaffener Verbandstag soll künftig den Vorstand wählen, und zwar nicht mehr im Frühjahr, sondern jeweils im vierten Quartal. Neben möglichen Vorteilen hat der neue Termin auch einen erheblichen Nachteil: Das Haus­halts­jahr (= Kalenderjahr) ist  nicht abgeschlossen, die finanzielle Entlastung des Vorstands kann nur auf Basis eines vorläufigen Jahresabschlusses erfolgen. Auf die Frage, warum statt der MV künftig ein Verbandstag die Vorstandswahlen erledigen soll, liefert auch der Begründungstext des Vorstands keine Antwort.. Seltsamerweise fehlt im Vorstandsantrag ein Passus, der die Einberufung eines außerordentlichen Verbandstags ermöglichen würde. Streng genommen gäbe es also keine Möglichkeit mehr, einen durch Rücktritt(e) dezimierten Vorstand vorfristig wieder zu komplettieren.

Starre Amtsperiode

Juristisch kommentiert

Ob es Sinn macht, den alten Vorstand nach der Neuwahl des neuen noch im Amt zu belassen, ich habe meine Zweifel – und zwar aus Sicht sowohl des alten wie des neuen Vorstands: Der alte muss für die Zeit zwischen Neuwahl und Beginn der Amtszeit noch gesondert entlastet werden; wenn er auf diese Entlastung noch Monate nach Beendigung seiner Tätigkeit warten muss, ist ihm das an sich nicht zumutbar, zumal er in der „Einarbeitungszeit“ des neuen Vorstands diesem ja wohl weitgehenden Handlungsspielraum wird zubilligen müssen. Ich jedenfalls hätte keinerlei Interesse an einer solchen Zweigleisigkeit, Konflikte zwischen altem und neuem Vorstand bzw. Unklarheiten für die MV sind hier vorprogrammiert. (Ernst Buckschat, Hannover)

Eine seltsame Idee findet sich in § 5 Abs. 4 des Satzungsentwurfs: Danach beginnt die zweijäh­rige Amtszeit neu gewählter Vorstandsmitglieder immer am 1. Januar nach ihrer Wahl, während die abgewählten Vorstandsmitglieder noch bis 31. Dezember im Amt  bleiben. Dies schafft zwar, wie es in der Begründung heißt, eine Übergangs­phase, die gut für die Einarbeitung der Neuen genutzt werden könnte. Doch wie können schei­dende Vorstandsmitglieder, nachdem sie vom Verbandstag schon entlastet und verabschiedet wurden, noch weiter verantwortlich entscheiden? Und was wäre, wenn sie in dieser Phase verbandsschädliche Entscheidungen treffen oder vom Haushaltsplan nicht abgedeckte Ausgaben tätigen? - Eine saubere Lösung ist dies sicher nicht.

Rotation greift weitgehend ins Leere

Wie in der Vergangenheit sollen die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands weiterhin in ungeraden Jahren, die übrigen Vorstandsmitglieder (dann also nur noch Jugend- und Schiedsrichterwart) weiterhin in geraden Jahren gewählt werden. Sinn der Sache ist Kontinuität in der Vorstandsarbeit; niemals soll ein komplettes Team von Newcomern ins kalte Wasser springen müssen. Durch den geplanten Umbau des Vorstands würden sich aber alle elementaren Vorstandsfunktiionen im geschäftsführenden Vorstand konzentrieren. Wenn Kontinuität weiter gewünscht wird, müssten die entkoppelten Amtsperioden anders auf die sechs Vorstandsmitglieder verteilt werden.

Zusätzliche Versammlung im Frühjahr?

Laut Antrag wird die Mitgliederversammlung durch den neuen Verbandstag nicht abgeschafft. Eine MV soll zusätzlich in jedem ersten Halbjahr zusammentreten. Wichtigster Einwand: Solche  Versammlungen machen Arbeit und kosten Geld. Die aktuelle Satzung eröffnet dem Vorstand jederzeit die Möglichkeit, bei Bedarf eine außer­ordentliche MV einzuberufen, etwa dann, wenn die ordentliche MV zu viele Tagesord­nungspunkte unerledigt gelassen hat. Diese flexible Regelung ist allemal besser als der Zwang, jedes Jahr zwei Meetings der Vereinsdelegierten abzuhalten. 

Richtige Ergänzung mit einer Lücke

Auf jeden Fall Zustimmung verdient der Antrag des Vorstands, in § 9 die Aufzählung der vom Verband angenommenen Ordnungen zu komplettieren. Ohne dort genannt zu sein, hat z. B. die 2011 neu verabschiedete Gebührenordnung streng genommen keine Rechtskraft. Zu ergänzen ist der Vorstandsantrag um die Ligastruktur-Ordnung, die seit 2010 Liga-Gliederung, Staffeleinteilung sowie Auf- und Abstiegsfragen regelt.

Und wie funktioniert der Übergang?

Angenommen, die MV am 4. Februar würde unter den TOP 12 bis 16 alle Satzungsanträge billigen:  Was wird dann zum Beispiel aus dem Ligawart, der nach bisheriger Satzung unter TOP 10 zu wählen gewesen sein wird? - Eben gewählt und gleich wieder abgeschafft? - Eine Lösung könnte heißen, die Wahlen erst nach der Satzungsberatung durchzuführen und so nur die in der neuen Satzung geschaffenen Posten zu besetzen. Damit würde sich der NPV aber wohl auf rechtliches Glatteis begeben: Tatsächlich muss die mit der Einladung zu verschickende Tagesordnung alle Wahlen detailliert nach geltender Satzung ausschreiben. Sauber zu lösen  scheint dieses formaljuristische Problem vermutlich nur durch entsprechende Übergangsbestimmungen in der Satzung.

Juristisch kommentiert

Kurz: in der vorliegenden Form halte ich den Satzungsentwurf schon wegen der Unklarheiten und Ungereimtheiten im Zusammenhang mit dem Verbandstag nicht für eintragungsfähig. Ihm kann schon deshalb nicht zugestimmt werden. Das, was da gewollt ist, wäre nur unter erheblichen Mühen und Aufwand „in die Form“ zu bringen, erhebliche – und nicht nur redaktionelle - Änderungen und Abstimmungen wären erforderlich, hier nicht zuletzt auch eine nicht ganz einfache Übergangsregelung. (Ernst Buckschat, Hannover)

Unterm Strich

Positiv zu werten ist die Idee, den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands klare Aufgaben­bereiche zuzuordnen. Notwendig ist ebenso die komplette Aufzählung der im NPV geltenden Ordnungen in § 9 (derzeit § 8). Zustim­mngs­fähig erscheint auch der neue § 12 "NPV Jugend", der die Jugendarbeit des Verbandes in einen weit­gehend selbstverwalteten Bereich ausgliedert, um so die Förderungswürdigkeit der Jugendarbeit herzustellen. - In allen übrigen Punkten bleiben aber dicke Fragezeichen stehen. (Ulli Brülls)